1. Es wird ein Mitgliederbeitrag erhoben, der bis zum 28. Februar eines jeden Kalenderjahres zu entrichten ist. Diese Regelung gilt nicht für das Jahr der Erstaufnahme. Bei gemeinsam veranlagten Ehegatten ist eine Mitgliedschaft beider Eheleute erforderlich. Die Mitgliedschaft kann auch für die zurückliegende Zeit rückwirkend begründet werden. Der Beitrag ist für jedes Jahr entsprechend zu berechnen.
2. Zur Beurteilung der Einkommensverhältnisse gemäß Erlass zum StBerG, Ziffer 6, werden die gesamten Einnahmen herangezogen.
3. Zum Einkommen gehören Bruttoarbeitslohn, Versorgungsbezüge, Renten, Unterhaltsleistungen, wiederkehrende Bezüge, Fahrt- und Reisekostenersatz, Auslandsverwendungszuschläge, Kindergeld, Aufwandsentschädigungen, Minijob und Kapital- und Mieteinnahmen, sowie die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden steuerfreien Einnahmen und Einkünfte nach § 32b EStG.
4. Der Jahresbeitrag inklusiv Mehrwertsteuer ergibt sich wie folgt:
5. Neben dem laufenden Jahresbeitrag werden keine weiteren Kosten erhoben. In besonderen Ausnahmefällen kann ein Auslagenersatz gefordert werden (z.B. bei zwingender Inanspruchnahme fremder Hilfe im finanzgerichtlichen Verfahren).
Beitragsverzicht und Beitragsermäßigung dürfen nur im Ausnahmefall vom Vorstand des Lohnsteuerhilfevereins gewährt werden.
6. Die Beiträge werden durch das SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen.
Diese Beitragsordnung ist gültig ab dem 1. Januar 2023. Das Landesamt für Steuern hat dieser Beitragsordnung mit Schreiben vom 8. Juni 2022 zugestimmt.
Wilhelmshaven, den 02. November 2022