AIWL eV. Lohnsteuerhilfeverein seit 1971
BEITRAGSORDNUNG |
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Die AIWL eV - Lohnsteuerhilfeverein hat gemäß § 9 der Satzung die Beitragsordnung wie folgt geändert: |
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1. |
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Es wird ein Mindesbeitrag erhoben, der bis zum 28. Februar eines jeden Kalenderjahres zu entrichten ist. Diese Regelung gilt nicht für das Jahr der Erstaufnahme. Bei gemeinsam veranlagten Ehegatten ist eine Mitgliedschaft beider Eheleute erforderlich. Die Mitgliedschaft kann auch für die zurückliegende Zeit rückwirkend begründet werden. Der Beitrag ist für jedes Jahr entsprechend zu berechnen. |
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2. |
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Zur Beurteilung der Einkommensverhältnisse gemäß Erlass zum StBerG, Ziffer 6, werden die gesamten Einnahmen herangezogen. Soziale Aspekte wie Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen H, G, aG oder Bl ohne zeitliche Begrenzung, sowie Kurzarbeits-, Krankheits- und Arbeitslosenzeiten ab vollen sechs Monaten werden beitragsmäßig berücksichtigt. |
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3. |
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Zum Einkommen gehören Bruttoarbeitslohn, Versorgungsbezüge, Renten, Unterhaltsleistungen, wiederkehrende Bezüge, Fahrt- und Reisekostenersatz, Auslandsverwendungszuschläge, Kindergeld, Aufwandsentschädigungen, Minijob und Kapital- und Mieteinnahmen, sowie die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden steuerfreien Einnahmen und Einkünfte nach § 32b EStG. |
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4. Mindestbetrag |
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5. |
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Ist einer der sozialen Aspekte nach Ziffer 2 gegeben, wird ein Abschlag in Höhe von € 5,00 vom jeweiligen Jahresbeitrag gewährt. |
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6. |
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Neben dem laufenden Jahresbeitrag werden keine weiteren Kosten erhoben. In besonderen Ausnahmefällen kann ein Auslagenersatz gefordert werden (z.B. bei zwingender Inanspruchnahme fremder Hilfe im finanzgerichtlichen Verfahren). |
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7. |
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Diese Beitragsordnung ist gültig ab dem 1. Januar 2016 |
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Wilhelmshaven, den 10.10.2015 AIWL eV - Lohnsteuerhilfeverein Der Vorstand |