Der Verein führt die Bezeichnung "Arbeitsgemeinschaft und Interessenvertretung Wilhelmshavener Lohnsteuerzahler - Lohnsteuerhilfeverein e. V.".
Die Kurzform lautet "AIWL e. V.".
Der Sitz des Vereins ist Wilhelmshaven.
Die Eintragung erfolgte bei Amtsgericht Wilhelmshaven.
Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern. Sein Zweck ist ausschließlich die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.
Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und somit ein Idealverein i.S. des § 21 BGB.
Mitglied kann jede(r) Arbeitnehmer(in) werden, der (die) nach § 2 Satz 1 der Satzung durch den Verein beraten werden darf.
Andere Personen dürfen Mitglieder werden, wenn deren Mitgliedschaft dazu beiträgt, den gesetzlich festgelegten Vereinszweck zu verwirklichen
Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Bei einer Zusammenveranlagung müssen beide Ehegatten Mitglied des Vereins sein.
Allen Beitrittswilligen sind vor Abgabe der Beitrittserklärung die Satzung und die Beitragsordnung bekannt zu geben und auf Wunsch nach Beitritt auszuhändigen.
Der Vorstand kann den Beitritt verweigern. Widerspricht der Vorstand dem Aufnahmeantrag eines Beitrittswilligen nicht innerhalb von 4 Wochen, so gilt die Mitgliedschaft als bestätigt.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss des Mitglieds, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Tod.
Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich (ordentlicher Austritt) und dem Vorstand bis zum 31. Dezember schriftlich mitzuteilen.
Für den Fall einer Beitragserhöhung besteht ein außerordentliches Austrittsrecht.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder das Ansehen des Vereins bzw. seiner Mitglieder gröblich verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das auszuschließende Mitglied hat das Recht, vorher vom Vorstand gehört zu werden. Die Entscheidung des Vorstandes ist endgültig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absenden der 2. Mahnung mindestens zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht worden ist.
Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten
gegenüber dem Verein. Das gilt nicht für den Anspruch des Vereins auf Zahlung noch ausstehender Mitgliedsbeiträge sowie für etwaige Haftpflichtansprüche nach § 15 der Satzung.
Die Vereinsmitgliedschaft berechtigt das Mitglied, sich vom Verein gemäß der
Vereinssatzung beraten zu lassen.
Das Mitglied ist verpflichtet, alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen geordnet und vorbereitet dem Verein auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen.
Jedes Mitglied kann stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
Das Mitglied ist zur Beitragszahlung im Rahmen des § 7 verpflichtet.
Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht
Es wird ein Jahresmitgliedsbeitrag erhoben.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in einer Beitragsordnung geregelt, die der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung bedarf.
Änderungen in der Beitragsordnung sind ebenfalls von der Mitgliederversammlung zu genehmigen. Sie gelten jeweils mit Beginn des folgenden Kalenderjahres. Die geänderte Beitragsordnung ist den Mitgliedern zwei Monate vorher bekannt zu geben.
Der erste Jahresbeitrag ist bei Eintritt in den Verein zu entrichten.
Folgebeiträge sind am 28.02. eines jeden Jahres fällig.
Bei Änderung der gesetzlichen Mehrwertsteuer ist der Vorstand berechtigt, den Mitgliedsbeitrag anzupassen.
Daneben wird für die Hilfestellung in Steuersachen i.S. des § 2 der Satzung kein besonderes Entgelt erhoben.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Einem Organ des Vereins können nur Mitglieder des Vereins angehören.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung hat schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Zeitpunktes zu erfolgen. Das Einladungsschreiben ist jedem Mitglied einzeln zuzustellen und gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied benannte Adresse gerichtet ist.
Die Aufsichtsbehörde ist von der Einberufung zu benachrichtigen.
Der Vorstand hat innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsführung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstandes wegen der Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist.
Auf schriftliches Verlangen unter Angabe der Gründe von mindestens 20 % aller Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen einer Frist von vier Wochen einzuberufen.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung
gestellt werden, entscheidet die Versammlung.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder das verlangt.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, unbeschadet der Vorschriften des § 33 BGB (Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks) mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:
Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern;
Genehmigung der Beitragsordnung;
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsführung;
Entlastung des Vorstandes;
Genehmigung von Verträgen, die der Verein mit Vorstandsmitgliedern und deren Angehörigen schließt;
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
Der Vorstand i.S. des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern.
Der Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt.
Der Verein wird durch den Vorsitzenden sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich vertreten. Das gleiche Vertretungsrecht steht den beiden Stellvertretern zu. Diese können es jedoch nur gemeinsam ausüben.
Im Innenverhältnis ist geregelt, dass die beiden Stellvertreter dieses Vertretungsrecht nur dann ausüben dürfen, wenn der Vorsitzende an der Ausübung seines Vertretungsrechts verhindert ist.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt und zwar in der Art, dass jährlich immer ein Vorstandsmitglied zur Wahl ansteht. Die Wahl der Vorstandmitglieder ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gem. § 27 Abs. 2 BGB vorzeitig widerruflich. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit im Rahmen des Vereinszwecks gemäß § 2 der Satzung eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die §§ 664 bis 670 BGB finden für die Geschäftsführung des Vorstandes Anwendung.
Die vom Vorstand und von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und durch den Vorsitzenden und seine beiden Stellvertreter gegenzuzeichnen.
Der Vorstand hat das Recht, soweit dies seiner Ansicht nach erforderlich ist,
Hilfskräfte aus dem Mitgliederbestand oder auch aus der freien Wirtschaft einzustellen. Ihre Entlohnung hat ebenfalls aus dem Beitragsanteil zu erfolgen. Steuerliche und versicherungsrechtliche Vorschriften sind dabei zu beachten.
Der Vorstand veranlasst rechtzeitig die nach § 22 StBerG vorgeschriebene
Geschäftsprüfung und bestellt einen oder mehrere Geschäftsprüfer.
Die Satzung kann nur in einer besonderen Mitgliederversammlung geändert werden, zu der mit dem besonderen Hinweis auf die beabsichtigte Änderung der Satzung eingeladen worden ist. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
Der Vorstand hat die sich aus dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) ergebenden Verpflichtungen für den Verein gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erfüllen.
Dabei handelt es sich insbesondere um Folgendes:
Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Ver
mögensübersicht sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.
Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt werden:
Personen und Gesellschaften, die zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind,
Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige oder außerordentliche Prüfung der Mitglieder gehört, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt, Wirtschaftprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist.
Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit oder die Möglichkeit einer Interessenkollision besteht, insbesondere weil sie Vorstandsmitglieder, besonderer Vertreter oder Angestellter des Vereins sind, können nicht Geschäftsprüfer sein. Das gilt auch für Personen, die den Verein organisatorisch oder wirtschaftlich beraten oder unterstützen, die Mitglieder des Vereins betreuen oder dieses alles im Prüfungszeitraum getan haben oder die bei der Führung der Bücher oder Aufstellung der zu prüfenden Unterlagen mitgewirkt haben.
Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichts, spätestens jedoch neun Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres, eine Abschrift hiervon der zuständigen Oberfinanzdirektion zuzuleiten und innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen allen Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.
Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen. Von bevorstehenden Mitgliederversammlungen ist sie spätestens zwei Wochen vorher zu unterrichten.
Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben den zuständigen Aufsichtsbehörden die für die Eintragung oder Löschung im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine erforderlichen Angaben i. S. der §§ 7 DVLStHV und 30 StBerG innerhalb von zwei Wochen
mitzuteilen.
Die Hilfeleistung in Steuersachen wird nur durch Personen ausgeübt, die einer
Beratungsstelle angehören. Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient, sind zur Einhaltung der in dieser Satzung bezeichneten Pflichten angehalten.
Für jede Beratungsstelle wird ein Leiter bestellt; er darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten. Der Beratungsstellenleiter übt die Fachaufsicht über die in der Beratungsstelle tätigen Personen aus.
Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen nur Personen bestellt werden, die die
Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 StBerG erfüllen. Dies gilt nicht für
Personen, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind.
Wer sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen, darf nicht als Beratungsstellenleiter bestellt werden.
Die Hilfeleistung in Steuersachen wird sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Beachtung der Regelungen zur Werbung ausgeübt. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen ist nicht zulässig.
Die Handakten über die Hilfeleistung in Steuersachen der Mitglieder sind auf die Dauer von sieben Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der Steuersache des Mitglieds aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Verein das Mitglied auffordert, die Handakte in Empfang zu nehmen und das Mitglied dieser Aufforderung binnen drei Monaten, nachdem es sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Die in anderen Gesetzen als dem Steuerberatungsgesetz getroffenen Regelungen über die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.
Bei der Hilfeleistung in Steuersachen für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden.
Für die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen ergebenden Haftpflichtgefahren (z.B. Beratungsfehler, Verlust von Bearbeitungsunterlagen) schließt der Verein eine Vermögenshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe ab. Zuständige Stelle i.S. des § 158 c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die Oberfinanzdirektion.
Der Anspruch des Mitgliedes auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Verein bestehenden Rechtsverhältnis verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an in dem der Anspruch entstanden ist.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck gesondert einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Verein kann jedoch nicht aufgelöst werden, wenn mindestens sieben der anwesenden Mitglieder der Auflösung widersprechen.
Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende allein oder die beiden Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Auf Antrag des Vorsitzenden ist vor der Abstimmung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens die Bestellung eines Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Steuerangelegenheiten gem. § 24 StBerG sowie die Aufbewahrung der Handakten gem. § 26 Abs. 4 StBerG zu beschließen.
Bei einer Auflösung des Vereins verfällt das Restvermögen nach durchgeführter
Liquidation an eine gemeinnützige Einrichtung. Über den Begünstigten ist in der
Mitgliederversammlung gesondert zu entscheiden.
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Satzung ist der Sitz des Vereins.
Erfüllungsort ist Wilhelmshaven.
Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile.
Zustimmung der Oberfinanzdirektion Hannover am 23. Mai 2005
genehmigt von der Mitgliederversammlung am 27. Oktober 2005